Wie bereits erwähnt, wird der gesamte Nachlass aufgrund der EU-Erbrechtsverordnung grundsätzlich in jenem EU-Staat abgehandelt, in dem die Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Kriterium für die internationale Zuständigkeit der Gerichte – wie auch für die anwendbare Rechtsordnung – ist also nicht mehr die Staatsbürgerschaft der verstorbenen Person, sondern vielmehr der gewöhnliche Aufenthalt dieser Person zum Zeitpunkt ihres Todes.
Die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug derzeit noch Schwierigkeiten
bereitet, sollten ausgeräumt werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern. In einem europäischen Rechtsraum muss es den Bürgern möglich sein, ihren Nachlass
im Voraus zu regeln. Die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger müssen effektiv gewahrt werden.