Ein wichtiger Schritt zur Erleichterung grenzübergreifender Erbfälle sind die neuen EU-Vorschriften, die es Betroffenen erleichtern, die rechtlichen Aspekte von Erbfällen mit Auslandsbezug zu handhaben. Die Verordnung findet keine Anwendung auf England, Dänemark und Irland.
Die EU-Vorschriften zu grenzübergreifenden Erbsachen
- ermöglichen die einheitliche Behandlung von Erbfällen durch nur ein Gericht nach dem Recht nur eines Landes
- eröffnen Erblassern die Wahl des für ihren Nachlass geltenden Rechts (d. h. das Recht des Landes der Herkunft oder des letzten Wohnsitzes)
- bilden die Grundlage für die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen über Erbsachen in anderen EU-Ländern
Bestimmte Aspekte von Erbsachen fallen weiterhin unter nationale Vorschriften, z. B.:
- Erbberechtigte und Aufteilung des Nachlasses zwischen Kindern und Ehepartner
- nationales Güter- und Familienrecht
- Besteuerung von Nachlassvermögen