Das gemeinsame Ziel der Erbrechtsordnung ist es zu vermeiden, dass sich Rechte und Pflichten einer Person mit dem Tod in Nichts auflösen. Verfügungen von Todes wegen können nur in Form eines Testaments aufgesetzt werden. Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge sind untersagt.
- Erbe, womit der Erblasser über die gesamten Vermögenswerte oder einen Teil davon verfügt, ohne die betreffenden Güter festzulegen;
- Vermächtnis, womit der Erblasser über ein oder mehrere genau festgelegte Güter verfügt.