- Zivilgesetzbuch Italien – Königliches Dekret vom 16. März 1942, Nr. 262
- Artikel 467 – Eintrittsrechte
Der Eintritt bewirkt, dass die Nachkommen in all jenen Fällen an die Stelle und in den Grad ihres Vorfahren treten, in denen dieser die Erbschaft oder das Vermächtnis nicht annehmen kann oder will. Bei der testamentarischen Erbfolge erfolgt der Eintritt, wenn der Erblasser für den Fall, dass der Eingesetzte die Erbschaft oder das Vermächtnis nicht annehmen kann oder will, nichts vorgesehen hat, immer vorausgesetzt, dass es sich nicht um das Vermächtnis eines Fruchtgenusses oder eines anderen Rechts persönlicher Art handelt.