- Zivilgesetzbuch Italien – Königliches Dekret vom 16. März 1942, Nr. 262
- Artikel 459 – Berufung zur Erbschaft
Vorbehaltlich dessen, was in den Artikeln 768/bis und folgende bestimmt wird, ist jede Vereinbarung, mit der jemand über die eigene Erbfolge verfügt, nichtig. Desgleichen ist jede Rechtshandlung nichtig, mit der jemand über Rechte verfügt, die ihm aus einer noch nicht eröffneten Erbfolge zustehen können, oder mit der er auf solche Rechte verzichtet.