- Zivilgesetzbuch Italien – Königliches Dekret vom 16. März 1942, Nr. 262
- Artikel 457 – Berufung zur Erbschaft
Die Berufung zur Erbschaft erfolgt durch Gesetz oder durch Testament. Zur gesetzlichen Erbfolge kommt es nur dann, wenn eine testamentarische Erbfolge, ganz oder teilweise, nicht stattfindet. Testamentarische Verfügungen können die vom Gesetz den Pflichtteilsberechtigten vorbehaltenen Rechte nicht beeinträchtigen.