Die Erben haften für alle Verbindlichkeiten des Erblassers im Verhältnis des Wertes ihres jeweiligen Erbteils. Vermächtnisnehmer haften dagegen nicht für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten bedingungslos und unbegrenzt, einschließlich mit seinem privaten Vermögen; dies gilt auch, wenn die Verbindlichkeiten größer als das Nachlassvermögen sind. Ein Erbe, der die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen hat, haftet dagegen für die Verbindlichkeiten des Erblassers nur in Höhe des Nachlassvermögens. Wurde die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen, wird zu diesem Zweck ein Protokoll erstellt, in dem alle das Vermögen bildenden Güter sowie alle Verbindlichkeiten aufgelistet und ihre jeweiligen Werte angegeben werden: Der Erbe muss durch einen Richter zur Verfügung über die Nachlassgüter ermächtigt werden. Diese Ermächtigung wird nur erteilt, wenn die Verfügungen die Interessen der Nachlassgläubiger wahren.
Quelle: https://e-justice.europa.eu/166/DE/succession?ITALY&init=true&member=1