Jahr um Jahr steigt die Zahl der Bürger in der Europäischen Union, die in einen anderen Mitgliedstaat ziehen, um dort zu studieren, zu arbeiten oder eine Familie zu gründen. Aufgrund dessen sind jedes Jahr über eine halbe Million Familien von grenzüberschreitenden Erbfällen betroffen.
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen können die Behörden mehrerer Länder rechtlich befugt sein, sich mit der Erbsache zu befassen (z. B. die Behörden des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene besaß, sowie die Behörden des Landes, in dem er zuletzt lebte); außerdem kann das Recht mehrerer Länder anwendbar sein (z. B. das Recht aller Länder, in denen der Verstorbene Vermögen besaß). Betroffene Bürgerinnen und Bürger müssen daher unter Umständen in verschiedenen Ländern Nachlassverfahren eröffnen und das Recht mehrerer Länder beachten. Dies kann kostspielig sein und dazu führen, dass die Behörden einander widersprechende Entscheidungen fällen.
Um die Planung und Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle zu vereinfachen, hat die Europäische Union im Jahr 2012 entsprechende Rechtsvorschriften erlassen – die Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012).
Quelle: https://e-justice.europa.eu/166/DE/succession?ITALY&init=true&member=1