Testamentarische Verfügungen müssen nicht registriert werden, unabhängig von der verwendeten Form. Bei Vorliegen eines öffentlichen Testaments, d. h. eines durch eine notarielle Urkunde errichteten Testaments, schreibt der Notar nach dem Tod des Erblassers das Testament aus dem Register der Verfügungen des letzten Willens in das Register der Rechtsgeschäfte unter Lebenden um und erstellt ein Protokoll über die Umschreibung. Bei Vorliegen eines eigenhändigen Testaments, d. h. eines privat errichteten Testaments, ist dieses nach dem Tod des Erblassers einem Notar vorzulegen, damit der Notar das Testament durch ein Veröffentlichungsprotokoll, das registriert wird, rechtswirksam macht.