
www.italien.immobilien – Alto Adige – Südtirol – Ein notwendiges Ziel aller Erbrechtsordnungen, sei es in Deutschland, Österreich oder Italien, ist zu vermeiden, dass sich Rechte und Pflichten einer Person nach dem Tod in Nichts auflösen. Somit wären nach dem Todesfall eine große Anzahl von herrenlosen Sachen ( wie z.B. Haus, Auto, Bankeinlagen, Schulden, Wertpapiere … ) die niemanden mehr gehören, vorhanden. Jedes Recht und auch jede Pflicht benötigt nach dem Tod einen neuen Träger. Die Antwort auf die Frage, wer der neue Träger mit welcher Wirkung in diese Rechte und Pflichten eintritt, wird durch das Erbrecht beantwortet. ( 2. Buch, Erbrecht – Italienisches Zivilgesetzbuch – Art. 458. Verbot von Abmachungen über die Erbfolge) Vorbehaltlich dessen, was in den Artikeln 768 ff. und folgende bestimmt wird, ist jede Vereinbarung, mit der jemand über die eigene Erbfolge verfügt, nichtig. Desgleichen ist jede Rechtshandlung nichtig, mit der jemand über Rechte verfügt, die ihm aus einer noch nicht eröffneten Erbfolge zustehen können, oder mit der er auf solche Rechte verzichtet.
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